Teil I - Landeentgelte
1. Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe dieser Entgeltregelungen an den Flugplatzhalter in Euro zu entrichten. Das Landeentgelt ist Entgelt im Sinne § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer).
Kein Landeentgelt ist für Flugbewegungen eines Drehflüglers innerhalb des Flugplatzes zu entrichten, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen.
2. Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler bemisst sich das Landeentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht (MTOW), und im gewerblichen Linienluftverkehr sowie Pauschalreise-Luftverkehr zusätzlich nach der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste entsprechend Teil III Punkt 1.
2.1 Das Landeentgelt beträgt bei einem Höchstabfluggewicht bis 3.000 kg im Gewichtsbereich
bis 1.000 kg € 9,00 zuzüglich MwSt.
über 1.000 kg bis 1.200 kg € 12,00 zuzüglich MwSt.
über 1.200 kg bis 1.400 kg € 16,00 zuzüglich MwSt.
über 1.400 kg bis 1.600 kg € 20,00 zuzüglich MwSt.
über 1.600 kg bis 1.800 kg € 24,00 zuzüglich MwSt.
über 1.800 kg bis 2.000 kg € 30,00 zuzüglich MwSt.
über 2.000 kg bis 2.500 kg € 60,00 zuzüglich MwSt.
über 2.500 kg bis 3.000 kg € 80,00 zuzüglich MwSt.
oder bei einem Höchstabfluggewicht über
3.000 kg für jede angefangenen 1.000 kg des Höchstabfluggewichts
€ 25,00 zuzüglich MwSt.
Für
LFZ mit mehr als 14 t MTOW gilt zusätzlich: PPR, Handling und Parken
auf Vorfeld 3 zwingend vorgeschrieben.
Handling Syltair Tel.: +49 (0)
4651-78 77, Fax: +49 (0) 4651-929707
2.2 Bei lärmgeminderten Luftfahrzeugen bis 2000 kg Höchstabfluggewicht kann das Landeentgelt nach 2.1 um 25% reduziert werden, sofern die Lärmminderung den erhöhten Schallschutzanforderungen (mindestens 8 dB(A) unter Lärmgrenzwert) gemäß der Verordnung vom 16.08.76 (BGBI. IS. 2216) entspricht und vor Erstellen der Rechnung/Quittung durch die Vorlage eines Lärmzeugnisses nach NfL II - 33/90, eines entsprechenden ausländischen Lärmzeugnisses, entsprechender Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde bei der Berechnungsstelle des Flughafens nachgewiesen wird.
2.3 Bei beheimateten Luftfahrzeugen kann eine Ermäßigung von 45% auf das Landeentgelt nach Ziffer 2.1 gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Halter des Luftfahrzeuges seinen ersten Wohnsitz oder den Hauptsitz der Firma auf der Insel Sylt hat und einen entsprechenden Nachweis erbringt.
2.4 Bei Luftfahrzeugen im Linienverkehr kann eine Ermäßigung von bis zu 45% auf das Landeentgelt gewährt werden.
2.5 Das Landeentgelt für Luftfahrzeuge bis 1.200 kg zulässigem Gesamtgewicht des Aero-Club-Sylt kann auf Antrag pauschaliert werden. Es beträgt ganzjährig anstelle der nach 2.1 aufgeführten Sätze für jedes Luftfahrzeug
€ 540,00 zuzüglich MwSt.
Ausgeschlossen aus dem Pauschalbetrag ist der Nachtflug.
2.6 Das Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließenden Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeuges zu entrichten.
2.7 Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter und angedrohter Gewaltanwendung ist, sofern der Flughafen nicht ohnehin planmäßiger Zielflughafen ist, kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.
2.8 Es kann nur eine der in den Nummern 2.2, 2.3, 2.4 u. 2.5 genannten Ermäßigungen in Anspruch genommen werden.
3. Der Flughafen kann auf Antrag (PPR) auch außerhalb der normalen Betriebszeit für Starts und Landungen geöffnet werden. Hierfür ist ein gesondertes Entgelt zu dem Landeentgelt nach 2.1 zu entrichten. Dieses Entgelt beträgt pro angefangene Stunde für jedes Luftfahrzeug im Gewichtsbereich
bis 2.000 kg € 160,00 zuzüglich MwSt.
über 2.000 kg bis 3.500 kg € 210,00 zuzüglich MwSt.
über 3.500 kg bis 5.700 kg € 250,00 zuzüglich MwSt.
über 5.700 kg € 490,00 zuzüglich MwSt.
Der Zeitraum, für den das vorgenannte Entgelt erhoben wird, beginnt mit der PPR-Öffnung des Flughafens und endet 15 Minuten nach dem Start oder bei der Landung, nachdem die Besatzung und Passagiere den Flughafen verlassen haben. Erfolgt ein Start und eine Landung eines Luftfahrzeuges innerhalb desselben Stundenzeitraumes, so wird das Entgelt nur einmal erhoben. Die oben genannten Preise gelten bis 1 Std. nach regulärer Schließung bzw. 1 Std. vor regulärer Öffnung des Flughafens. In der übrigen Zeit wird der doppelte Satz der Entgelte berechnet. Wird eine zugesicherte PPR-Öffnung nicht innerhalb der normalen Betriebszeit abgesagt, werden 50% des fälligen Entgeltes erhoben. Für Inhaber einer gültigen Außenstart- und/oder Außenlandeerlaubnis entfällt das Entgelt nach Punkt 3. Diese Erlaubnisse sind insbesondere dann nicht gültig, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zeiten und Auflagen nicht eingehalten werden.
3.1 Wird bei beheimateten Luftfahrzeugen (siehe 2.3) eine Besetzung der Flugabfertigung nicht benötigt, wird eine Ermäßigung von 30% auf das gesonderte Entgelt nach Teil 1 - Punkt 3 gewährt.
3.2 Sofern der Luftfahrzeugführer im Falle eines/einer PPR-Starts oder Landung am Tage, damit einverstanden ist, dass sich der Service des Flugplatzes Westerland/Sylt auf die Besetzung der Feuerwehr beschränkt, wird für beheimatete Luftfahrzeuge (siehe 2.3) eine Ermäßigung von 50% auf das gesonderte Entgelt nach Teil 1 – Punkt 3 gewährt.
3.3 Für die Befeuerung des Flughafens ist bei PPR-Flugbetrieb während der Nacht zusätzlich zu dem Landeentgelt nach Teil 1 – Punkt 2.1 und dem gesonderten Entgelt nach Teil 1 – Punkt 3, ein Zuschlag zu entrichten. Dieser Zuschlag beträgt pro angefangene Stunde für jedes Luftfahrzeug
€ 26,00 zuzüglich MwSt.
3.4 Für die Flüge von Abs. 3. bis 3.2 ist die Zustimmung vorher von der Flughafen Sylt GmbH einzuholen.
4. Für Dienstflüge einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland werden keine Entgelte erhoben.
Teil II - Anflugentgelte
1. Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim Anflug zum Flughafen Westerland wird ein Entgelt erhoben.
2. Als eine Inanspruchnahme gilt der Einflug in die CTR sowie der Ausflug aus der CTR oder ein Anflug im Zusammenhang mit einer Landung. Zähleinheit ist der Einflug bzw. die Landung.
3. Das Entgelt für eine Inanspruchnahme beträgt, je angefangene 1000 kg des Höchstabfluggewichtes
€ 4,70 zuzüglich MwSt.
4. Entgeltschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht bekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.
Teil III - Passagier Entgelte
1. Für Luftfahrzeuge im gewerblichen Linien- u. Pauschalreise-Flugverkehr beträgt der Teil des Landeentgeltes, der sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlicher Passagiere bemisst,
je Fluggast € 3,70 zuzüglich MwSt.
2. Für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt sowie der Luftfahrzeuge im Charterverkehr beträgt der Teil des Landeentgeltes, der sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Personen bemisst (Piloten und Passagiere)
je Person € 5 ,00 zuzüglich MwSt.
Dieser Betrag trägt zur Deckung der aus dem Luftsicherheitsgesetz resultierenden Kosten bei.
Teil IV - Abstellentgelte
1. Für das Abstellen von Luftfahrzeugen werden pro Übernachtung folgende Entgelte erhoben:
Bei einem Höchstabfluggewicht
bis 2.000 kg € 10,00 zuzüglich MwSt.
Bei einem Höchstabfluggewicht
über 2.000 kg pro angefangene 1000 kg € 10,00 zuzüglich MwSt.
2. Wird ein Luftfahrzeug ohne Genehmigung des Flughafenbetreibers auf dem Vorfeld 1 (Luftsicherheitsbereich) abgestellt, berechnet der Flughafen für die dann gemäß Luftsicherheitsgesetz notwendige Bewachung ein Entgelt von 150,00 € pro angefangene Stunde.
Teil V - Lärmschutzentgelte
Im Interesse des Lärm- und damit des Umweltschutzes am Verkehrsflughafen Sylt werden unter zusätzlichem Hinweis auf die Flughafenbenutzungsordnung (siehe dort Ziffer 2.7 - Lärmschutz) dann Lärmschutzentgelte erhoben, wenn am Vorfeld 2 ein Triebwerk oder eine APU angelassen wird, ohne unmittelbar im Anschluss zu rollen oder im Tower Freigaben einzuholen.
Das Lärmschutzentgelt beträgt:
Für turbinengetriebene Luftfahrzeuge je angefangene 15 Minuten
€ 200,00 zuzüglich MwSt.
Als Alternative zu Standläufen kann eine GPU angefragt werden. Standläufe zur Feststellung der Betriebssicherheit können nach Bedarf und Anmeldung auf dem Vorfeld 3 durchgeführt werden.
Teil VI - Luftschiffentgelte
Für die Benutzung des Flugplatzes mit Luftschiffen wird ein besonderes Entgelt erhoben. Die Entrichtung von Lande- und Abstellentgelten entfällt. Das Entgelt ist fällig, wenn ein Ankermast errichtet wird (Ankermastentgelt). Das Ankermastentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Das Ankermastentgelt beträgt für Luftschiffe
bis 50 Meter Gesamtlänge je angefangene 24 Stunden
€ 60,00 zuzüglich MwSt.
Für Luftschiffe
über 50 Meter Gesamtlänge je angefangene 24 Stunden
€ 90,00 zuzüglich MwSt.
Der Zeitraum, der für die Berechnung des Ankermastentgeltes maßgebend ist, beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und endet mit dem Abbau. Ein Zuschlag zu dem Ankermastentgelt ist zu entrichten, wenn bei Nacht die Flugplatzbefeuerung eingeschaltet ist. Dieser Zuschlag beträgt pro Start bzw. Landung
€ 25,00 zuzüglich MwSt.
Teil VII
Diese Entgeltregelung tritt am 01.02.2010 in Kraft. Die Entgeltregelung vom 05.02.2009 tritt mit Ablauf des 31.01.2010 außer Kraft.
Sylt-Ost, den 04.01.2010 Genehmigt:
FLUGHAFEN SYLT GMBH
Peter Douven (Geschäftsführer)
Nürnberg, Köln/Bonn, Berlin/Tegel, Düsseldorf, Frankfurt/Main, München, Münster/Osnabrück und Stuttgart
München
Hamburg
Föhr und Hannover